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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

§ 1  Geltungsbereich, Form

1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an Unternehmer, die den Verkauf oder die Lieferung von Waren durch uns betreffen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVLB“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese AVLB nicht. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich der AVLB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

1.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Unsere AVLB gelten für alle künftigen Kauf- und Werklieferungsverträge mit dem Kunden (in ihrer jeweils geltenden Fassung), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

§ 2  Leistungsgegenstand

2.1 Leistungsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Maschinen, Geräte bzw. deren Teile, sowie die jeweils erforderliche Bedienungsanleitung (nachfolgend „Ware“).

2.2 Wir behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, Prospekten, Modellen und sonstigen Unterlagen. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde darf diese Gegenstände oder deren Inhalt nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, sie selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

2.3 Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen und dergleichen sind nur branchenübliche Näherungswerte, soweit diese in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes im Fall von technischen Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit der Ware für den Kunden nicht beeinträchtigt.

§ 3  Angebot und Vertragsschluss

3.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden mit der Folge, dass der Vertrag zu den Bedingungen zustande kommt.

3.3 Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Kunden in der Bestellung gemachten Angaben, insbesondere nicht hinsichtlich der Anzahl, Typen, Maße und Farben. Sollten Abweichungen zur Verteuerung führen, gehen diese zu Lasten des Kunden.

§ 4  Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Liefertermine und -fristen, Verzug

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort und die Lieferung ist „ab Werk“ vereinbart. Wir sind regelmäßig nur verpflichtet, die Ware für den Transport in geeigneter Weise zu verpacken, sie zur Abholung bereitzuhalten und dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware zu avisieren. Die Art der Verpackung untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen. Die Versandmitteilung enthält in der Regel auch eine Frist zur Abholung durch den Kunden bzw. seines Erfüllungsgehilfen. Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht zu dem Zeitpunkt über, an dem die Ware zum Abtransport bereitgestellt und der Kunde davon in Kenntnis gesetzt wurde.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in anderen Fällen, in denen nicht ‚“ab Werk“ Lieferung vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.3 Im Übrigen gelten die von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern lediglich Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.4 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

4.5 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit sowie die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Abklärung und Übermittlung aller technischen Voraussetzungen durch den Kunden voraus, die aus der Sphäre des Kunden stammen und für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind (z.B. Kompatibilität des bestellten Gerätes mit eigenen Geräten des Kunden, die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, die Erteilung für die Ausführung notwendiger Auskünfte, und Klärung technischer Fragen, jeweils soweit aus der Sphäre des Kunden).

4.6 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.

4.7 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung und Leistung unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insgesamt betriebliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe Energieversorgungs-schwierigkeiten etc., Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5  Transport und Verpackungen

5.1 Die Ware wird zum Versand in geeigneter Art und Weise nach unserem Ermessen verpackt. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Packungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.2 Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die anfallenden Kosten für Verpackungen, den Transport und die Versicherung trägt der Kunde. Bei nachträglich vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen, die der Kunde verlangt, trägt der Kunde die Mehrkosten.

5.3 Bei An- oder Rücktransport an eine vom Kunden gewünschte Entladestelle hat der Kunde sicherzustellen, dass diese auch bei schlechter Witterung mit Schwerlastzügen angefahren werden kann und geräumt ist. Die Be- und Entladung von Transportfahrzeugen außerhalb von ENERGREEN-Betriebsstätten ist Sache des Kunden.

§ 6  Rechnungen, Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

6.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.3 Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für jegliche Skontogewährung ist, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.

6.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Darüber hinaus bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.5 Befindet sich der Kunde mit zwei Ratenzahlungen für eine bereits gelieferte Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig und zahlbar zu stellen. In diesem Fall sind wir ebenfalls berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.

6.6 Gegen den Zahlungsanspruch kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden zu, sofern die zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

§ 7  Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch zur Sicherheit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7.4 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.5 Der Kunde tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.7 Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, die Ware pfleglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.8 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.9 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Kunde haftet für Interventionskosten. Darüber hinaus wird der Kunde die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (u.a. einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 8  Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

8.1 Um vor Gefahren aller Art durch den Liefergegenstand zu schützen, hat der Kunde die Pflicht, die Produkte der laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (Produktwarnpflicht).

8.2 Werden wir wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht von einem Dritten in Anspruch genommen und ist diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und/ oder Produktwarnpflicht zurückzuführen, so hat der Kunde uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen der Pflichtverletzung des Kunden entstanden ist.

§ 9  Gewährleistung

9.1 Wir gewährleisten für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab Abnahme im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass die von uns gelieferte neue Ware bzw. die noch herzustellenden Gegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Für gebrauchte Ware gewähren wir keine Ansprüche wegen Mängeln.

9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Nicht zur Beschaffenheit der Ware gehört die Verpackung.

9.3 Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

9.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten durch den Kunden sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde kann Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind (offensichtliche Mängel) nur dann geltend machen, wenn uns binnen 2 Werktagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Andere Mängel kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die Mängelrüge uns binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.

9.5 Der Kunde muss den Mangel in seiner Mängelrüge uns gegenüber schriftlich oder in Textform so genau spezifizieren, dass wir die Ware auf den Mangel hin untersuchen können. Dazu wird der Kunde uns die Ware frachtfrei zurücksenden oder, nach vorheriger Absprache mit uns an einem anderen Ort durch unseren Kundendienst untersuchen lassen. Zudem muss der Kunde uns gegenüber schriftlich oder in Textform erklären, ob er Beseitigung des Mangels durch Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Ware wünscht (§ 439 Abs. 1 BGB). An diese Erklärung ist der Kunde gebunden und kann sie nicht einseitig widerrufen.

9.6 Wir können die Wahl des Kunden dann ablehnen, wenn die Kosten der gewählten Nachbesserung unverhältnismäßig hoch sind (§ 439 Abs. 4 BGB). Unverhältnismäßig sind die Nachbesserungskosten dann, wenn sie 20% teurer als eine alternative Nacherfüllung ist, zum Beispiel durch Ersatzlieferung. In jedem Fall trägt der Kunde die höheren Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ware an einem anderen Ort als im Vertrag vereinbart geliefert wird. Ein darüberhinausgehender Ersatzanspruch des Kunden auf Schadenersatz bleibt unberührt (§ 8).

9.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

9.8 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den uns gehemmt.

9.9 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 10  Schadenersatz

10.1 Soweit nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist, haften wir auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach den folgenden Regeln:
(a) Bei Vorsatz oder zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit wird in voller Höhe gehaftet.
(b) Bei grober Fahrlässigkeit wird in Höhe des vorhersehbaren Schadens gehaftet, der durch die Sorgfaltspflicht vermieden werden sollte. Die Haftung setzt voraus, dass der Kunde Tatsachen darlegt und beweist, die aus sich heraus den Verschuldensvorwurf belegen; sonst wird einfache Fahrlässigkeit angenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.
(c) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausschließlich bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Höhe des vorhersehbaren Schadens gehaftet, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte, jedoch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.2 Im Falle einer Haftung für Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Millionen EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.3 Der Aufbau der Ware darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgen, die dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein Einsatz der Ware unter Verwendung von eigenen Teilen des Kunden oder Teilen anderer Hersteller erfolgt ausschliesslich auf Gefahr des Kunden. Eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

10.4 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe.

10.6 Eine Haftung auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen, wie zum Beispiel Marketing Kosten, sowie Ersatz für eine mögliche Erhöhung oder Verringerung des Geschäftswertes des Kunden ausgeschlossen.

§ 11  Schlussbestimmungen

11.1 Für diese AVLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bonn. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

11.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages

ENERGREEN GERMANY GmbH
Geschäftsführer:

Daniele Fraron

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